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Ma­kro­pru­den­zi­el­le Auf‍sicht an­de­rer Län‍der

Auf Grundlage der CRD IV und auf Empfehlung des ESRB haben die EU-Mitgliedstaaten nationale makroprudenzielle Aufsichtsbehörden geschaffen. Auf der Webseite des ESRB finden Sie eine Übersicht der makroprudenziellen Aufsichtsbehörden unserer europäischen Nachbarn. Zudem sind auf der Webseite des ESRB die makroprudenziellen Maßnahmen auf nationaler Ebene zusammengefasst.

Bei Einführung makroprudenzieller Maßnahmen in einem Land kann es gegenüber anderen Ländern zu einem Regulierungsgefälle kommen, also zu Unterschieden bei den regulatorischen Anforderungen. Daraus können Stabilitätsrisiken resultieren. Das Regulierungsgefälle kann dabei sowohl innerhalb des aktivierenden Landes – aufgrund unterschiedlicher Regelungen für Töchter und Filialen ausländischer Banken – als auch gegenüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten bestehen. Um resultierende Stabilitätsrisiken zu verhindern, veröffentlichte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board: ESRB) Anfang 2016 eine Empfehlung zur freiwilligen Reziprozität, d.h. der freiwilligen gegenseitigen Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen. 2017 hat der ESRB diese Empfehlung ergänzt. Die darin enthaltenen Anpassungen bezüglich des Rahmenwerks zur freiwilligen Reziprozität sehen vor, dass das Land, welches eine makroprudenzielle Maßnahme ergreift und Reziprozität einfordert, eine konkrete Materialitätsschwelle auf Institutsebene vorschlagen muss.

Ein Beispiel für eine reziproke Maßnahme ist der antizyklische Kapitalpuffer. Zum Beispiel sind ausländische Banken dazu angehalten, für ihre Forderungen in Deutschland den in Deutschland geltenden CCyB einzuhalten.