Makroprudenzielle Instrumente zur Adressierung systemischer Risiken ausgehend vom Immobilienmarkt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann für Kreditinstitute Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland gelegenen Wohnimmobilien festlegen, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität in Deutschland entgegenzuwirken. Dies kann insbesondere dann notwendig sein, wenn die Preise von Wohnimmobilien und die Neuvergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien stark steigen und die Vergabestandards bei der Darlehensvergabe erheblich gelockert werden.
Die Darlehensvergabe kann beschränkt werden durch:
- die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotienten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung und dem Marktwert der Wohnimmobilie zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe (LTV: Loan-to-Value);
- die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen ein bestimmter Anteil eines Darlehens spätestens zurückgezahlt werden muss, oder bei endfälligen Darlehen die Vorgabe einer maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung).
Diese Vorgaben sind in § 48u KWG geregelt. Bei der Festlegung der Beschränkungen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) u.a. auch festlegen, welcher Anteil des Neugeschäfts für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditgebers nicht den festgelegten Beschränkungen unterliegt (Überschreitungskontingent) und bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze).
LTV-Obergrenze und Amortisationsanforderungen
Beschlussdatum | Einzuhalten ab | Einzuhalten bis | Höhe der LTV-Obergranze | Höhe der Amortisationsanforderung | AFS-Kommunikation |
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