Der Kapitalerhaltungspuffer (Capital Conservation Buffer – CCoB) soll die Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken verbessern. Seine Höhe beträgt 2,5 % der risikogewichteten Aktiva (gemäß Art. 92 Abs. 3 CRR) einer Bank. Er ist im deutschen Recht in § 10c KWG verankert.
Ebenso sieht § 48t KWG die Möglichkeit einer Erhöhung des Kapitalerhaltungspuffers vor. Das einzuhaltende Verfahren ist auf europäischer Ebene in Artikel 458 CRR geregelt.