Über die Aktivierung des SyRB können Systemrisiken adressiert werden, soweit sie nicht bereits durch die Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI/A-SRI), den antizyklischen Kapitalpuffer oder Maßnahmen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) abgedeckt werden.
Der SyRB dient dazu, Systemrisiken - also das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedsstaat - zu adressieren. Der SyRB kann für sämtliche Risikopositionen oder eine (sektorale) Teilgruppe gelten, z.B. Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien. Der SyRB kann für alle Banken oder Teilgruppen der Banken festgelegt werden. Er kann nur für Risikopositionen im Inland, in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat angeordnet werden. Die Pufferquote beträgt dann mindestens 0,5 % und ist in der Höhe unbeschränkt.
Der Systemrisikopuffer ist in § 10e des KWG verankert. Das Zusammenwirken der Kapitalpuffer ist in § 10h KWG geregelt. Er ist neben den G-SRI- und A-SRI-Puffern zu erfüllen.
Höhe des sektoralen Systemrisikopuffers
Beschlussdatum |
Einzuhalten ab | Einzuhalten bis | Höhe | AFS-Kommunikation |
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1. April 2022 | 1. Februar 2023 | bis auf weiteres | 2,00 % | Einführung SyRB |