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Wei­te­re Maß­nah­men

Maßnahmen zur Begrenzung von Risiken

Neben den Kapitalpufferanforderungen kann die BaFin im Ausnahmefall unter strengen Voraussetzungen und nur nach Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität (AFS) weitere makroprudenzielle Maßnahmen ergreifen, wenn der AFS Veränderungen in der Intensität des Risikos feststellt, die zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können (§ 48t KWG).

Dazu zählen:

  • eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen
  • erweiterte Offenlegungspflichten
  • erhöhte Liquiditätsanforderungen
  • strengere Großkreditlimits
  • erhöhte Risikogewichte für bestimmte Forderungsklassen
  • § 48t KWG sieht ebenso die Möglichkeit einer Erhöhung des Kapitalerhaltungspuffers vor.

Das einzuhaltende Verfahren ist auf europäischer Ebene in Artikel 458 CRR geregelt.