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Ma­kro­pru­den­zi­el­le In‍stru‍men‍te

Makroprudenzielle Instrumente dienen dazu, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gegenüber Risiken für die Finanzstabilität präventiv zu stärken. Sie tragen damit dazu bei, dass das Finanzsystem seine Funktionen jederzeit reibungslos erfüllt, auch in Stressphasen. Zu den makroprudenziellen Instrumenten zählen vor allem verschiedene Kapitalpuffer. Darüber hinaus können in Deutschland auch Instrumente eingesetzt werden, um den Aufbau systemischer Risiken am Wohnimmobilienmarkt einzudämmen.

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Behörde, die den konkreten Einsatz von Instrumenten anordnet. Sie wird teilweise auf Empfehlung des AFS und teilweise auf eigene Initiative tätig. Der Ausschuss für Finanzstabilität überprüft laufend, ob die vorhandenen Instrumente vollständig sind oder ob eine Ergänzung notwendig ist.

In der nachfolgenden Abbildung sind die wichtigsten makroprudenziellen Instrumente sowie die damit adressierten systemischen Risiken zusammengefasst.

Die Infografik zeigt kapitalbasierte sowie kreditnehmerbezogene Instrumente sowie zugehörige systemische Risiken. BildVergroessern
Quelle:  Ausschuss für Finanzstabilität

Auf Grundlage des Basel III-Reformpakets wurden in der Europäischen Union erstmals makroprudenzielle Kapitalpuffer eingeführt. Diese haben das Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems zu stärken.

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) hat aufbauend auf den Vorschlägen des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB) vier Kapitalpuffer entwickelt. Die Europäische Union (EU) hat für die europäischen Banken zusätzlich den Systemrisikopuffer eingeführt.

Es gibt somit folgende Kapitalpuffer

  1. Kapitalerhaltungspuffer (CCoB)
  2. Antizyklischer Kapitalpuffer (CCyB)
  3. Systemrisikopuffer (SyRB)
  4. Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI)
  5. Puffer für national systemrelevante Institute (A-SRI)

Diese fünf Puffer sind in der der europäischen Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) verankert und in Deutschland im Kreditwesengesetz (KWG) umgesetzt worden. Die Pufferanforderungen müssen mit hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1 Capital – CET 1) erfüllt werden und gelten zusätzlich zu den Mindesteigenkapitalanforderungen (siehe Übersicht). Im Gegensatz zu den Mindesteigenkapitalanforderungen dürfen Pufferanforderungen in Stressphasen unterschritten werden. Innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) muss die nationale Aufsichtsbehörde bei makroprudenziellen Maßnahmen die Europäische Zentralbank einbeziehen.

Die Höhe der derzeit einzuhaltenden Kapitalpuffer ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Zudem finden sich Übersichten zu den Kapitalpuffern einzelner europäischer Länder auf der Webseite des European Systemic Risk Board (ESRB). Der Baseler Ausschuss führt vergleichbare Listen zum G-SRI-Puffer und CCyB auf globaler Ebene, die auch die relevanten Drittstaaten enthält.

Die Infografik zeigt die Höhe der derzeit einzuhaltenden Kapitalpuffer. BildVergroessern
Quelle:  Ausschuss für Finanzstabilität

Durch zusätzliche Kapitalpuffer können Banken Verluste besser absorbieren. Die Kapitalpuffer lassen sich danach unterscheiden, inwiefern sie darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber zyklischen oder strukturellen Verwundbarkeiten zu erhöhen. Kapitalpuffer, die zyklischen Verwundbarkeiten begegnen sollen, sollen von den Banken frühzeitig in wirtschaftlich guten Zeiten aufgebaut, d.h. bei niedrigen, aber steigenden zyklischen Systemrisiken, um sie in Krisenzeiten nutzen zu können. Durch die Freigabe der Puffer in Krisenzeiten soll verhindert werden, dass die Banken die Kreditvergabe an die Realwirtschaft in der Krise übermäßig einschränken, um ihre Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Dadurch können Kapitalpuffer antizyklische Wirkung entfalten. Zu dieser Kategorie der Kapitalpuffer zählt insbesondere der CCyB. Seine Höhe kann in Abhängigkeit von der Risikolage durch die BaFin variiert werden. Im Unterschied zum CCyB schwankt die Höhe des CCoB nicht über die Zeit, sondern ist gesetzlich vorgegeben und daher konstant. Gleichwohl kann der CCoB, wie der CCyB, in Stressphasen zur Verlustabsorption und Stabilisierung der Kreditvergabe genutzt werden, indem die geforderte Höhe unterschritten wird. Rechtliche Folgen der Unterschreitung sind in § 10i KWG geregelt.

Kapitalpuffer, die die Widerstandsfähigkeit gegenüber strukturellen Verwundbarkeiten erhöhen, beziehen sich auf die Eigenschaften des Finanzsystems, die direkte oder indirekte Ansteckungseffekte begünstigen, z.B. weil Marktteilnehmer zu groß (too-big-to-fail) oder zu vernetzt (too-interconnected-to-fail) sind oder weil zu viele Marktteilnehmer ähnliche Risiken eingehen (too-many-to-fail). Zu dieser Kategorie der Kapitalpuffer zählen der G-SRI-Puffer, der A-SRI-Puffer und der Systemrisikopuffer (SyRB).

Die Anforderungen an die Einhaltung von Kapitalpuffern unterscheiden sich von den Mindestkapitalanforderungen. Wenn eine Bank die Mindestkapitalanforderungen unterschreitet, kann dies zu einem Entzug der Banklizenz führen, d.h. die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften wird entzogen. Unterschreitet eine Bank dagegen die kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne des § 10i KWG, führt dies u.a. zwar zu einer Ausschüttungsbeschränkung bei Dividenden oder Boni. Die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften wird dagegen nicht aufgehoben, so dass die Bank ihre Geschäftstätigkeiten fortführen kann. Darüber hinaus müssen die Banken Kapitalpläne erstellen, in denen sie der Aufsicht mitteilen, wie sie ihre Kapitalpuffer wiederaufbauen wollen. Die kombinierten Kapitalpufferanforderungen setzen sich zusammen aus den Anforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, den G-SRI-Puffer, den A-SRI-Puffer, den Systemrisikopuffer, den Kapitalerhaltungspuffer sowie für die Eigenmittelzielkennziffer (als deutsche Umsetzung der Säule-2-Empfehlung (Pillar-2-Guidance, P2G))